JMTronic, Inhaber Ralf-Diebold-Jäger

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.

1.2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3. Eventuelle Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform, andernfalls behalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.

2. Liefervertrag

2.1. Die Bestellung gilt als Angebot zum Vertragsabschluß des Käufers.

Der Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung von uns schriftlich bestätigt wurde, was auch durch Übersendung des Lieferscheins oder der Rechnung erfolgen kann.

Ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Bestätigung ist für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend.

2.2. Soweit Mitarbeiter unseres Hauses mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.

2.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

2.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen an den Käufer bekannt, die pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. Lieferungs- und Leistungserbringung

3.1. Die Lieferfristen verstehen sich ab dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung und sind – sofern nicht gegenteilige Abmachungen getroffen sind – lediglich als annähernd vereinbart anzusehen. Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. Änderungen durch den Kunden, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streik usw. – dies gilt auch wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten eintreten – nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei verbindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist entbunden. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei verschuldetem Lieferverzug sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.2. Das Verstreichen einer Lieferfrist bzw. eines Termins befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten abzutreten. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

3.3. Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liefert der Verkäufer seine Ware unverpackt ab Werk.

3.4. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.

3.5. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.

3.6. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

4. Preise und Zahlung

4.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht.

Unberechtigt abgezogene Beträge, die nicht mit dem Verkäufer vereinbart wurden, so auch nach Ablauf der Skontofrist abgezogene Beträge, werden nachgefordert. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

4.3. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware oder Leistung bzw. des gesamten Auftrages geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.

4.4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind vom Tage der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kredite zu vergüten. Dem Verkäufer bleibt es vorbehalten weitere Mahnkosten je Mahnstufe in Rechnung zu stellen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Bei Veräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer tritt er uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer einschließlich aller Nebenrechte ab; im Falle vorhergehender Verarbeitung erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Miteigentums. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern mitzuteilen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Drittkäufer erforderlich sind.

6. Gewährleistung und Haftung

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

6.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

6.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

6.4. Durch seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.5. Die Gewährleistung für Nachbesserungen beträgt 6 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 12 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Abschluss der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

7.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

8.1. Für das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselprozessen, gilt der Gerichtsstand des Verkäufers als vereinbart. Gerichtsstand Freiburg im Breisgau.

Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsparteien ist Freiburg im Breisgau.

Allgemeine Geschäfts­bedingungen – Verpackungen

1. Geltungsbereich

1.1. Im Folgenden können Überschneidugen mit den zuvor behandelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorkommen. Dies ändert allerdings nichts an der Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftbedingungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Verpackungen.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Verpackungen treten zustätzlich in Kraft, sobald der Kunde Interesse an Verpackungen von JMTronic zeigt. Mit der Ausübung des Interesses an unseren Verpackungen stimmt der Kunde automatisch den geltenden Geschäftsbedingungen zu und akzeptiert diese verbindlich. Die weiteren Schritte des Vertragsabschlusses und die Modalitäten der Lieferungen und Leistungen richten sich nach den festgelegten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen sowie den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

1.3. Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) von JMTronic ( „JMTronic“) für Lieferungen und Leistungen. Alle Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich gegenüber Unternehmern erbracht, das heißt, natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.4. Die Verkaufsbedingungen von JMTronic gelten auch dann, wenn der Leistungsempfänger („Käufer“) abweichende Geschäftsbedingungen verwendet. Diese abweichenden Bedingungen des Käufers sind für JMTronic unverbindlich, selbst wenn JMTronic diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Käufer erklärt, nur unter seinen eigenen Bedingungen kaufen zu wollen. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Annahme von Zahlungen bedeutet keine Anerkennung abweichender Bestimmungen. JMTronic widerspricht bereits im Voraus allen entgegenstehenden Bedingungen.

1.5. Die Verkaufsbedingungen sind eine Ergänzung zu eventuellen Rahmenvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Im Falle von abweichenden Individualabreden haben diese Vorrang und die Verkaufsbedingungen gelten unterstützend und nachrangig.

2. Vertragsschluss und Mitwirkungspflichten

2.1. Die Angebote von JMTronic sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung durch Packiro erfolgt oder wenn Packiro die Bestellung ausführt.

2.2. Vor oder nach Vertragsschluss erfolgt die Abstimmung der Druckvorlage/des Artworks unter Mitwirkung des Kunden. Das Artwork wird gemäß der vereinbarten Abstimmung zwischen JMTronic und dem Kunden als Grundlage für die Herstellung der Waren verwendet. Eine nachträgliche Reklamation der auf Basis dieser Vorlage gefertigten Waren ist ausgeschlossen.

3. Preise

Die von JMTronic genannten Preise gelten ab Werk (EXW). Die Umsatzsteuer ist zusätzlich zu entrichten und wird gemäß dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Satz berechnet.

4. Lieferungen, Liefertermine, Lieferverzug

4.1. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar. 

4.2. Wenn JMTronic einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin überschreitet oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nachlieferung oder -erfüllung zu setzen.

4.3. Sollte die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der festgelegten Nachfrist erfolgen und beabsichtigt der Käufer daher, sein Recht auf Vertragsrücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, ist er verpflichtet, JMTronic dies ausdrücklich mitzuteilen. Dabei ist eine angemessene weitere Frist zur Lieferung oder Leistung zu setzen.

4.4. Führt die Prüfung von Exportkontrollvorschriften zu einer Verschiebung des Liefertermins um bis zu zwei (2) Werktage, so liegt kein Lieferverzug vor.

5. Leistungs- und Lieferort, Gefahrübergang 

Die Ware wird gemäß dem Incoterm DAP (Delivery At Place) geliefert. JMTronic ist für die Lieferung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort beim Käufer verantwortlich. Die Transportkosten werden jedoch separat ausgewiesen und sind vom Käufer zu tragen. Kosten für die Durchführung sämtlicher erforderlicher Einfuhrformalitäten sind ausdrücklich ausgenommen und werden ebenfalls vom Käufer übernommen.

Daher sind sämtliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr im Bestimmungsland anfallen, vom Käufer oder Empfänger zu entrichten. Die Verzollung erfolgt daher im Bestimmungsland durch den Empfänger. Falls die Sendung aufgrund des Gesamtwarenwerts im Zielland auch der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, trägt der Käufer auch die Mehrwertsteuer.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von JMTronic aus der zugrunde liegenden Geschäftsverbindung Eigentum von JMTronic. Es handelt sich hierbei um Vorbehaltsware.

6.2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht JMTronic Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vertragsprodukte von JMTronic zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. (verarbeitete Ware)

6.3. Der Käufer ist nur im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder verarbeiteten Ware berechtigt. Die Forderungen gegen den abnehmenden Dritten tritt der Käufer bereits jetzt an JMTronic in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Verfügungen wie Sicherungsübereignung oder Verpfändungen sind dem Käufer nur mit vorheriger Zustimmung von Packiro gestattet.

6.4. Wenn der Wert der Sicherheiten, die JMTronic zustehen, die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist JMTronic auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach eigenem Ermessen freizugeben. Als Grundlage für die Berechnung ist der Nettorechnungswert anzusehen, den JMTronic dem Käufer in Rechnung gestellt hat.

6.5. Im Falle von Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit oder Vermögenslage des Käufers, Zwangsvollstreckungen oder Wechselprotesten gegen den Käufer sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist JMTronic berechtigt, die Vorbehaltsware ohne weitere Verzögerung in Besitz zu nehmen.
6.6. Die Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch JMTronic stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, JMTronic erklärt den Rücktritt ausdrücklich schriftlich. JMTronic ist nur nach ausdrücklichem Rücktritt vom Vertrag zur anderweitigen Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt.
6.7. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig zu lagern und zu pflegen sowie gemäß den Standards eines ordentlichen Kaufmanns gegen Verschlechterung, Untergang und Verlust zu versichern. Etwaige Versicherungs- oder Ersatzansprüche aufgrund von Verschlechterung, Untergang oder Verlust überträgt der Käufer hiermit an JMTronic.

7. Höhere Gewalt

Bei Fällen höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die die Lieferung oder Leistung von JMTronic wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. In solchen Fällen verschieben sich die vereinbarten Fristen und Termine zur Erbringung der Leistung bis zur Beendigung des Ereignisses. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere: Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, das Ausbleiben von Zulieferungen Dritter, Pandemien/Epidemien, Betriebsstörungen und andere Umstände, die von keiner der Parteien zu vertreten sind. Das Ereignis höherer Gewalt sowie dessen voraussichtliche Dauer sind dem anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

8. Rechnung und Zahlung

8.1. Der Käufer entrichtet den Kaufpreis direkt zum Zeitpunkt des Bestellabschlusses per Vorkasse. Für Bestellungen über 10.000€ ist eine Anzahlung in Höhe von 65% des Gesamtbetrags erforderlich, bevor die Verpackungen in die Produktion gehen. Der Restbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Waren oder der Rechnung zu begleichen, abhängig davon, welches Ereignis später eintritt.

8.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser verpflichtet, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Darüber hinaus besteht ein Anspruch von JMTronic auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

8.3. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, diese stammen aus dem gleichen gegenseitigen Vertragsverhältnis wie der Kaufpreisanspruch.

8.4. Gerät der Käufer schuldhaft mit einer Zahlung in Rückstand, werden alle JMTronic gegenüber bestehenden Zahlungspflichten des Käufers sofort fällig. 

8.5. JMTronic ist berechtigt, eine ausschließlich elektronische Übermittlung von Rechnungen an den Käufer vorzunehmen.

9. Mängelgewährleistung, Schadensersatz 

9.1. Der Käufer hat die Pflicht, die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu beanstanden, während versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen sind. Alle Mängelrügen müssen JMTronic umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Falls der Käufer Mängel nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich meldet, wird die Lieferung und Leistung von JMTronic als frei von Mängeln betrachtet. Sollte der Käufer die Lieferung oder Leistung trotz Kenntnis eines Mangels annehmen, stehen ihm Gewährleistungsrechte nur dann zu, wenn er diese ausdrücklich schriftlich vorbehält.

9.2. Im Falle von Mängeln in der Lieferung oder Leistung kann JMTronic nach eigenem Ermessen entweder nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen (Nacherfüllung). Hierzu ist JMTronic in der Regel eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu gewähren. Falls die Nacherfüllung erfolglos bleibt, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Wenn die Beeinträchtigung des Werts oder der Tauglichkeit der Lieferung und Leistung nur geringfügig ist, steht dem Käufer lediglich das Recht auf Minderung des Kaufpreises zu.

9.3.  Zusätzlich kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz und Erstattung der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Bestimmungen in den Abschnitten 9.6 und 9.7 gelten auch für Schadens- und Aufwendungsersatz.

9.4. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen. JMTronic sind auf den gesetzlichen Rahmen beschränkt. Zusätzliche Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Kunden, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, sind für JMTronic nicht verbindlich. Diese Regelung gilt entsprechend für den Aufwendungsersatz.

9.5. JMTronic haftet nur für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine spezifische Eignung, soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Haftung für Füllgüter, insbesondere für Babynahrung, chemische Reinigungsmittel, Medikamente, Arzneimittel, Fleisch sowie Kosmetik, ist ausgeschlossen. Ansonsten trägt der Käufer das Risiko hinsichtlich der Eignung und Verwendung.

9.6.  Ansprüche des Käufers auf Schadens- und Aufwendungsersatz gegenüber JMTronic, einschließlich deren gesetzlicher Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen (zusammen „Vertreter“), bestehen nur, wenn JMTronic oder ihre Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit in Bezug auf wesentliche Pflichten des Vertragsverhältnisses ist die Haftung von JMTronic auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und darf maximal den Wareneinkaufswert betragen.

9.7. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, wenn. JMTronic aufgrund von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Gründen haftet.

9.8. Gewährleistungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist, es sei denn, es handelt sich um Fälle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns sowie um Fälle arglistiger Täuschung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Kündigung

10.1. Unbeschadet anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungs- und Rücktrittsrechte behält sich JMTronic das Recht vor, den Vertrag mit dem Käufer fristlos zu kündigen. Dies ist der Fall, wenn der Käufer ohne rechtfertigenden Grund seinen fälligen wesentlichen Verpflichtungen gegenüber JMTronic nicht nachkommt, eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, ein Exportverbot gegen den Käufer oder das Land des Käufers besteht oder wenn sonstige, unvorhergesehene Ereignisse, die von JMTronic nicht zu vertreten sind, die Grundlage des Vertrags wesentlich verändern.

10.2.  Wenn der Kunde den Vertrag kündigt, bevor die Waren in Produktion gegeben wurden, ist JMTronic berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 5% des Auftragswerts vom Kunden zu verlangen. Sollte der Kunde den Vertrag nach Beginn der Produktion der Waren kündigen, ist der volle Auftragswert abzüglich der ersparten Aufwendungen (z. B. Handlingkosten) vom Kunden zu entrichten.

11. Geheimhaltung, gewerbliche Schutzrechte, Werbung 

11.1. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche nicht offenkundigen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen („Informationen“), die er von JMTronic erhalten hat oder anderweitig aus dem Bereich von JMTronic erfahren hat, vertraulich zu behandeln. Er darf diese Informationen nicht an Dritte weitergeben und sie ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des jeweiligen Warenkaufs verwenden.

11.2. JMTronic behält alleinige Eigentums-, Urheber- und alle gewerblichen Schutzrechte an den Verpackungsdesigns, die im Rahmen der Zusammenarbeit von JMTronic erstellt wurden, sowie an den elektronischen Datensätzen, die Druckvorlagen oder Artworks enthalten. Ausgenommen hiervon sind die rechtmäßigen Marken- und Designrechte des Kunden, die weiterhin seinem Eigentum unterliegen. JMTronic erhält jedoch entsprechende Nutzungsrechte zur Abwicklung des Auftrags, die dem Kunden kostenlos eingeräumt werden.

11.3. JMTronic hat das Recht, die von ihm hergestellten Waren des Kunden zeitlich unbegrenzt in Bildern oder bewegten Bildern zu eigenen Werbezwecken zu verwenden.

12. Weitere Bestimmungen

12.1.  Der Käufer darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JMTronic an Dritte abtreten oder übertragen.

12.2. Der Käufer ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen.

12.4. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrags oder dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Textform.

13. Gerichtsstand und Rechtswahl

13.1. Für sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

13.2. Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz von JMTronic. JMTronic ist auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

 

 

Unsere Lösungen für Sie

Ihr Kontakt zu uns

Datenschutz

JMTronic
Dosier- & Abfüllwaagen Hersteller
Ralf Diebold-Jäger
Am Untergrün 3
79232 March-Buchheim

Phone: +49 (0)7665 9426470
E-Mail: info@jmtronic.de